FGO § 24

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter

§ 24 Bestimmung der Anzahl

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.

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