FGO § 160

Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 160 Beteiligung und Beiladung bei Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 4

Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

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