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FGO § 16

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter

§ 16 Stellung

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB ZAAAA-73497

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