FGO § 14

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt II: Richter

§ 14 Richter auf Lebenszeit

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

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