FGO § 130

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Unterabschnitt 2: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]

§ 130 Abhilfe oder Vorlage beim Bundesfinanzhof

(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.

(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.

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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.