FGO § 109

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen

§ 109 Nachträgliche Urteilsergänzung [1]

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) 1Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. 2Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. 3Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: § 109 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2633) mit Wirkung v. 1. 1. 2020.