FGO § 103
Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
§ 103 Urteil durch beteiligte Richter
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
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ZAAAA-73497