FGO § 103

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen

§ 103 Urteil durch beteiligte Richter

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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