II. Durchführung der Außenprüfung
§ 4a Zeitnahe Betriebsprüfung [1]
(1) 1Die Finanzbehörde kann Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. 2Eine Betriebsprüfung ist zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfasst.
(2) 1Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die Steuererklärungen im Sinne des § 150 der Abgabenordnung der zu prüfenden Besteuerungszeiträume (Absatz 1 Satz 2). 2Zur Sicherstellung der Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamtes für Steuern ist der von der Finanzbehörde ausgewählte Steuerpflichtige dem Bundeszentralamt für Steuern abweichend von der Frist des § 21 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zu benennen.
(3) Über das Ergebnis der zeitnahen Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung anzufertigen (§ 202 der Abgabenordnung).
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QAAAA-73487
1Anm. d. Red.: § 4a eingefügt gem. Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 710) mit Wirkung v. .