BpO § 39

IX. Inkrafttreten

§ 39 Inkrafttreten

1Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft [1]. 2Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung – vom (BAnz Nr. 241a vom ) außer Kraft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-73487

1Anm. d. Red.: Die BpO wurde am im Bundesanzeiger (BAnz Nr. 58 S. 4898) veröffentlicht. – Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Betriebsprüfungsordnung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung.