BpO § 35

VII. Prüfungsgeschäftsplan, Jahresstatistik

§ 35 Jahresstatistik [1]

(1) Die Betriebsprüfungsstellen haben eine Jahresstatistik aufzustellen und der vorgesetzten Finanzbehörde vorzulegen.

(2) 1Die obersten Finanzbehörden der Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen die Arbeitsergebnisse der Außenprüfung nach einem abgestimmten Muster bis zum 31. März eines jeden Jahres mit. 2Das Bundesministerium der Finanzen gibt das Gesamtergebnis in einer zusammengefassten Veröffentlichung jährlich bekannt.

(3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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QAAAA-73487

1Anm. d. Red.: § 35 Abs. 3 weggefallen gem. Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 274) mit Wirkung v. .