BpO § 21

IV. Mitwirkung des Bundes an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden

§ 21 Auswahl der Betriebe und Unterrichtung über die vorgesehene Mitwirkung [1]

(1) 1Die Landesfinanzbehörden stellen dem Bundeszentralamt für Steuern die Prüfungsgeschäftspläne für Großbetriebe spätestens 10 Tage vor dem Beginn des Zeitraums, für den sie aufgestellt worden sind, zur Verfügung. 2Betriebe, bei deren Prüfung eine Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern von den Landesfinanzbehörden für zweckmäßig gehalten wird, sollen kenntlich gemacht werden. 3Das Bundeszentralamt für Steuern teilt den Landesfinanzbehörden unverzüglich die Betriebe mit, an deren Prüfung es mitwirken will.

(2) Sobald die Landesfinanzbehörde den Prüfungsbeginn mitgeteilt hat, wird sie vom Bundeszentralamt für Steuern über die vorgesehene Mitwirkung unterrichtet.

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QAAAA-73487

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 274) mit Wirkung v. .