BpO § 12

II. Durchführung der Außenprüfung

§ 12 Prüfungsbericht und Auswertung der Prüfungsfeststellungen [1]

(1) Wenn zu einem Sachverhalt mit einem Rechtsbehelf oder mit einem Antrag auf verbindliche Zusage zu rechnen ist, soll der Sachverhalt umfassend im Prüfungsbericht dargestellt werden.

(2) 1Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen der Außenprüfung abzuweichen, so ist der Betriebsprüfungsstelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Dies gilt auch für die Erörterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 364a AO. 3Bei wesentlichen Abweichungen zuungunsten des Steuerpflichtigen soll auch diesem Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern.

(3) In dem durch die Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen muss die Außenprüfung entweder durch Steuerfestsetzung oder durch Mitteilung über eine ergebnislose Prüfung abgeschlossen werden.

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QAAAA-73487

1Anm. d. Red.: § 12 Abs. 2 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 274) mit Wirkung v. .