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V zu § 180 Abs. 2 AO § 9 i.d.F. für 2011

§ 9 Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken

Auf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. 2436) neu gefasst worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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