V zu § 180 Abs. 2 AO § 11

§ 11 Inkrafttreten, Anwendungsvorschriften [1]

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung [2] in Kraft. 2Sie tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 1985 in Kraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum 24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren. 3§ 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden. 4§ 1 Absatz 1 Satz 2 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen; für Feststellungszeiträume, die vor dem geendet haben, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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GAAAA-73486

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1722) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Tag der Verkündung: . Das Inkrafttreten der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.