KBV § 6 i.d.F. 18.07.2016

§ 6 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht [1]

1Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. 2Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.

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[WAAAA-73485]

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 6 i. V. mit Art. 23 Abs. 1 Gesetz v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) wird § 6 mit Wirkung v. 1. 1. 2017 zu § 5.