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Verluste aus Nerzzucht ausgleichs- und abzugsfähig
(BStBl 2003 II S. 507)
I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Kläger wurden in den Jahren 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt - ohne landwirtschaftliche Nutzflächen - eine Nerzfarm. Die Klägerin ist daran in Form einer Innengesellschaft beteiligt. Nachdem das FA die erklärten Verluste (1998) zunächst als gewerbliche Einkünfte behandelt hatte und den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum entsprechend feststellte, qualifizierte es die Verluste später als solche aus einer gewerblichen Tierzucht i. S. von § 15 Abs. 4 EStG um. Eine gesonderte Feststellung gem. § 10d Abs. 3 EStG lehnte es ab. Die in 1999 erklärten Gewinne wurden mit 0 DM angesetzt. Der nicht ausgleichsfähige Verlust wurde gem. § 15 Abs. 4 EStG festgestellt. Das FG Münster verneinte in seinem Urteil v. - 5 K 156/01 F (EFG 2001 S. 1124) das Vorliegen von originär gewerblichen Einkünften i. S. des § 15 Abs. 1 EStG und damit einen Anspruch der Kläger auf Feststellung von ausgleichsfähigen Verlusten. Der BFH gab der Revision statt.
II. Entscheidungsgründe
1. Anspruch auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
Der BFH vertrat die Auffassung, die Verluste und Gewinne der Kläger aus der betriebenen Nerzzucht seien als gewerbliche Einkünfte...BStBl 1988 II S. 264