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Vertragsänderungen bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall
Für die stl. Begünstigung von Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd EStG gilt gemäß Folgendes:
I. Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Begünstigte Versicherungen
1 Beiträge u. a. zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall sind Sonderausgaben:
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG) und
Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist und die Voraussetzungen des Mindesttodesfallschutzes erfüllt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG).
2 Zu den Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gehören auch:
Versicherungen bei Pensions-, Sterbe- und Versorgungskassen,
Aussteuer- und Ausbildungsversicherungen sowie Versicherungen gegen Berufs- und Erwerbsunfäh...