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Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
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Gegen die auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses im JStG 1996 eingeführten Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) sind in der Literatur von Anfang an erhebliche steuerrechtliche und auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden (z. B. Broudre, DStR 1995 S. 1733; Homburg, BB 1995 S. 2453; Karrenbrock, DStZ 1996 S. 727; kritisch auch Zitzelsberger, BB 1995 S. 2296). Deshalb ist die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde eines Gymnasiallehrers gegen das (BStBl 1998 II S. 351) mit Spannung erwartet worden. Das BVerfG hat - auf mündliche Verhandlung vom - am die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach dem Urteil ist die Regelung formell verfassungsgemäß zustande gekommen und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit der Abzug von Aufwendungen auf einen Höchstbetrag von 2 400 DM begrenzt ist.
Das BVerfG ist weitgehend der Argumentation des BFH gefolgt, und zwar auch, soweit der BFH den unbeschränkten Abzug von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die gleichzeitig Arbeitsmittel sind, zugelassen hat; wenigstens dieser Teil der Entscheidung ist zu begrüßen. Im Hinblick auf die Raumkosten bleibt der bisherige unbefriedige...