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Einschränkungen für den steuerlichen Abzug von Steuerzinsen
Mit Wirkung ab 1999 hat der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug für Steuerzinsen (Stundungs-, Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen) ersatzlos gestrichen (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Für den Bereich der Körperschaftsteuer wurden als gleichgerichtete Maßnahme die Steuerzinsen dem Bereich der nichtabziehbaren Aufwendungen zugewiesen (Streichen der früheren Sonderregelung in § 10 Nr. 2 KStG). Die Vorschriften der AO über die Berechnung der Steuerzinsen sind dagegen unverändert geblieben. Welche Auswirkungen die einfach aussehenden gesetzlichen Änderungen in ihrem Zusammenwirken haben, läßt sich in Teilbereichen nicht einfach überblicken. Außerdem werden neue, nicht eindeutig zu beantwortende verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen, z. B. ob das Gesetz eine unzulässige Rückwirkung entfaltet.
Der folgende Beitrag versucht, diesen Problembereich aufzuarbeiten. Aus Gründen der Darstellung sollen zuerst die Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer untersucht werden.
I. Steuerzinsen und Bankzinsen bei der Körperschaftsteuer
Läßt sich eine GmbH eine Nachzahlung an Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder Kraftfahrzeugsteuer stunden, gehören die Zinsen bei ihr unstreitig zu den abziehbaren Betriebsausgaben. Wird Körperschaftste...