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NWB Nr. 37 vom Seite 2965 Fach 3 Seite 10537

Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999

- Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich -

Gem. gilt für die Anwendung von § 3 InvZulG 1999 v. (BGBl 1997 I S. 2070) folgendes:

I. Begünstigte Investitionen

1. Gebäude

Unter Gebäuden i. S. von § 3 InvZulG sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche WG sind, zu verstehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999). Ohne Bedeutung ist, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet oder zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets gehört.

2. Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem fertiggestellt worden sind

Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten und bei Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InvZulG) und bei der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden Gebäudes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG) kommt eine InvZ nur in Betracht, wenn das Gebäude vor dem fertiggestellt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Gebäude zwar erstmals vor dem fertiggestellt worden ist, aber Baumaßnahmen durchgeführt worden sind, durch die nach dem ein anderes Gebäude oder ein neues Gebäude entstanden ist oder aufgrund derer der Stpfl. nach dem

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Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999

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