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BSG 07.06.2019 B 12 R 6/18 R, NWB 25/2019 S. 1802

Sozialversicherungspflicht | Tätigkeit von Honorarärzten und Pflegekräften

Die Tätigkeit sog. Honorarärzte in Krankenhäusern wird regelmäßig in einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und unterliegt damit der Sozialversicherungspflicht. Dies gilt ebenso für die Tätigkeit von Pflegekräften als freie Mitarbeiter*innen in Pflegeheimen.

Anmerkung:

In insgesamt 15 Verfahren hat sich das BSG mit der Tätigkeit der Honorarärzte und der Pflegekräfte befasst. Im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung – nach Ansicht des Senats zu Recht – angenommen. Das Gericht hatte im Vorfeld [i]Ausführlich dazu Kastenbauer, NWB 26/2019der Entscheidung Stellungnahmen von Verbänden und Kostenträgern (u. a. vom Bundesverband der Honorarärzte e. V. und dem Marburger Bund; vgl. BSG, Pflegekräfte als freie Mitarbeiter im Pflegehe...

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