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OLG Dresden Beschluss v. - 5 U 1613/18

Leitsatz

Leitsatz:

Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (grundlegend; , NJW 2015, 1594), wonach die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung in §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 538 BGB den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, ist auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen (Anschluss OLG Celle, Beschluss vom , 2 U 45/16, NJW 2016, 3732).

Es handelt sich um einen gewerblichen Mietvertrag, wenn zwar Wohnungen angemietet werden, dies aber nicht zu eigenen Wohnzwecken der Mieterin, bei welcher dies als juristische Person schon begrifflich ausgeschlossen ist.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2019 S. 1728
TAAAH-16969

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OLG Dresden, Beschluss v. 06.03.2019 - 5 U 1613/18

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