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NWB Nr. 35 vom Seite 3023 Fach 3 Seite 10181

Spenden in Katastrophenfällen

von Regierungsdirektor Florian Scheurle, Bonn

Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG können Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (Spenden und in bestimmten Fällen auch Mitgliedsbeiträge) als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG auch für Körperschaften (vgl. im übrigen § 9 Nr. 5 GewStG zur Gewerbeertragsteuer).

I. Empfänger der Zuwendung

Grundlegende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, daß der Empfänger der Zuwendung - auch bei sog. Spenden ins Ausland - eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle oder eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete inländische (”gemeinnützige”) Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist (§ 48 Abs. 3 EStDV). In bestimmten Fällen lohnt es sich für den Spender, innerhalb dieses Kreises den Empfänger der Zuwendung genau auszuwählen, denn die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug richtet sich nach dem Zweck, den der Spendenempfänger nach seiner Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder seiner sonstigen Verfassung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt:

  • Bei Förderung kirchlicher, religiöser und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (...

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