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BBK Nr. 12 vom

Bruchteilsgemeinschaft kein umsatzsteuerlicher Unternehmer (mehr)

Dr. Martina Köster und Dr. André Jungen

Mit hat der BFH der Bruchteilsgemeinschaft die Unternehmereigenschaft versagt. Dies ist für die Praxis bedeutsam, denn eine Bruchteilsgemeinschaft selbst ist zukünftig weder zur Entrichtung von Umsatzsteuer verpflichtet noch zum Vorsteuerabzug berechtigt, sondern die einzelnen Teilhaber schulden anteilig die Umsatzsteuer und haben entsprechend ein Recht zum Vorsteuerabzug. Für Personenzusammenschlüsse und deren steuerliche Berater stellt dieses Urteil ein gewisses Risiko dar, denn von entscheidender Bedeutung ist, ob tatsächlich eine Gemeinschaft oder eine Gesellschaft vorliegt. Es empfiehlt sich daher, die rechtlichen Verhältnisse der Mandate (Vereinbarungen, Verträge) genau zu überprüfen und die Mandanten auf die Konsequenzen hinzuweisen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Bruchteilsgemeinschaft in Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

„Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu“, so liegt eine Gemeinschaft nach Bruchteilen vor (Bruchteilsgemeinschaft). Es ist im Zweifel „anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen“. Jedem Teilhaber gebührt „ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil d...

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