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BBK Nr. 12 vom

Bearbeitung und Plausibilisierung von Vorräten

KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 6

Wolfgang Eggert

[i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968Teil 6 der Reihe zur „Best Practice“ behandelt die Jahresabschlussbearbeitung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und der Erzeugnisse und Waren sowie der darauf geleisteten Anzahlungen. Während jeder Kaufmann um die notwendige Inventuraufnahme am Bilanzstichtag weiß, gerät die Erfassung unfertiger Leistungen demgegenüber leicht in Vergessenheit und ist nicht selten ein Betätigungsfeld der steuerlichen Außenprüfung.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Gesetzliche Regelung zum Ausweis

Die Vorräte sind gem. § 266 Abs. 2 B. I. HGB auszuweisen als

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

  • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;

  • fertige Erzeugnisse und Waren;

  • geleistete Anzahlungen.

Die Vorräte gehören – wie schon die Bezeichnung der Position § 266 Abs. 2 B. HGB zeigt – zum Umlaufvermögen. Sie sind nicht dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sondern werden verbraucht, verarbeitet und regelmäßig kurzfristig veräußert.

Vorräte sind zwingend anzusetzen, auch wenn sie selbst geschaffen wurden zum Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt wird. Bei der sog. schwimmenden Ware ist zwischen der Handels- und der Steuerbilanz zu differe...

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