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FG München Urteil v. - 8 K 933/18 EFG 2019 S. 1301 Nr. 15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BGB § 530 Abs. 1, BGB § 528, BGB § 903, HGB § 255 Abs. 1

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft: Abwehrkosten in Zusammenhang mit einem Schenkungswiderruf nach § 530 BGB betreffend einen Miteigentumsanteil sowie Aufwendungen für Rechtsstreit wegen Verteilung des Guthabens auf einem Mietkonto nicht als Sonderwerbungskosten abziehbar

Leitsatz

1. Ist der Miteigentümerin eines vermieteten Grundstücks ein weiterer Miteigentumsanteil geschenkt worden, widerruft die Schenkerin die Schenkung später wegen groben Undanks nach § 530 BGB und versucht die Miteigentümerin- letztendlich erfolglos – außergerichtlich und gerichtlich, den aufgrund des Widerrufs der Schenkung des (weiteren) Miteigentumsanteils entstandenen Rückübertragungsanspruch abzuwenden, so führen die Abwehrkosten (gerichtliche und außergerichtliche Kosten, Zinsen) weder zu vergeblichen nachträglichen Anschaffungskosten noch sind sie als Sonderwerbungskosten bei den Vermietungseinkünften der Miteigentümergemeinschaft abziehbar; die Aufwendungen sind nicht durch die Verwendung des Grundstücks zur Einkünfteerzielung veranlasst, sondern der im Rahmen der Überschusseinkunftsart der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung irrelevanten Vermögenssphäre zuzuordnen.

2. Auch Kosten für einen mit einem anderen Miteigentümer wegen der Verteilung von Mieteinnahmen auf einem Mietkonto der Miteigentümergemeinschaft geführten Rechtsstreit sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es handelt sich auch insoweit um Aufwendungen, die nicht mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern ausschließlich mit der Verwendung und Verteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1301 Nr. 15
EStB 2020 S. 32 Nr. 1
ErbBstg 2020 S. 29 Nr. 2
JAAAH-16861

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FG München, Urteil v. 03.05.2019 - 8 K 933/18

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