BGH Beschluss v. - 1 StR 527/18

Kennzeichnung einer gesamtschuldnerischen Haftung im Urteilstenor

Gesetze: § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB

Instanzenzug: LG München I Az: 232 Js 11978/17 - 9 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 120.827 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war die Reduzierung des Einziehungsbetrages von 133.142,83 Euro auf 120.827 Euro bei gleichzeitiger Kennzeichnung der Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner vorzunehmen. Nur in Höhe dieses Betrages sind entsprechend den Feststellungen des Landgerichts dem Angeklagten Vermögenswerte zugeflossen, so dass der entsprechende Rechenfehler richtigzustellen war (). Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Taten zumindest mit einem unbekannten Mittäter begangen hat, war gleichzeitig die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner im Tenor nachzuholen ( Rn. 9 f.), ohne dass es einer Angabe des/der unbekannt gebliebenen Mittäter bedarf ( Rn. 16).
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Raum     
        
Bellay     
        
Bär     
        
Hohoff     
        
Pernice     
        

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:081118B1STR527.18.0

Fundstelle(n):
KAAAH-16557