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StuB 11/2019 S. 454

Insolvenzspezifische Pflichten einer Bank

Bestimmungen der Gläubigerversammlung, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten zu hinterlegen sind, erfordern einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 149 Abs. 2 InsO). Eine Bank, die zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, treffen keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger, bei deren Verletzung die Bank zum Schadenersatz verpflichtet ist ( NWB CAAAH-11201).

Praxishinweise

Dient ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz-Sonderkonto für die Bank erkennbar dazu, in der Art einer Hinterlegungsstelle zugunsten der verwalteten Masse eingehende Gelder zu sammeln, kann die Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder – sofern vorhanden und der Bank bekannt – d...

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