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BFH 03.09.2018 VIII B 15/18, StuB 11/2019 S. 451

AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab 2012

(1) Auf der Grundlage der im NWB RAAAG-83530 (BStBl 2018 II S. 415 = Kurzinfo StuB 2018 S. 415 NWB BAAAG-84944) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO für ab 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen ist dem Antrag auf AdV von Bescheiden auch für Festsetzungen von Zinsen für vorangegangene Streitzeiträume ab 2012 zu entsprechen. (2) Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsfestsetzungen gem. § 233a AO beziehen sich auf den in § 238 Abs. 1 AO festgelegten Zinssatz und damit auch auf die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Festsetzung von Aussetzungszinsen (Bezug: § 238 Abs. 1 Satz 1, § 233a, § 237 AO).

Praxishinweise

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH, soweit sie nicht im lediglich summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangen ist (vgl. BStBl 2018 II S. 255BStBl 2018 II S. 255

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