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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 157/18 EFG 2019 S. 888 Nr. 11

Gesetze: EStG 2009 § 10 Abs 2 S 1 Nr 2; EStG 2009 § 10 Abs 1 Nr 3; SGB V § 5 Abs 1 Nr 13; VAG § 8 Abs 1; VAG § 8 Abs 2; VVG § 193 Abs 3 S 2 Nr 2

Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind auch weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar

Leitsatz

  1. Beiträge an (inländische) aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen ohne Erlaubnis für den Betrieb von Versicherungsgeschäften sind auch nach Einfügung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Satz 2 EStG ab VZ 2013 weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar.

  2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf solche Beiträge, die an bestimmte in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannte Versorgungsträger geleistet werden.

  3. Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Erlangung von Leistungen im Krankheitsfall (Krankenversicherung) im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG setzt außerhalb einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung einen unabänderlichen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau voraus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 888 Nr. 11
EStB 2019 S. 514 Nr. 12
PAAAH-16243

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 20.03.2019 - 3 K 157/18

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