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Steuerbefreiung für zweites Familienheim?
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist auf eine Wohnung beschränkt
[i]Krause/Grootens, Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, Grundlagen NWB UAAAE-64192 Immer wieder umstritten ist der Umfang der Steuerbefreiung für von Todes wegen erworbene Familienheime. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wird der Erwerb eines Familienheims von der Erbschaftsteuer befreit, wenn das Kind die Immobilie für die Dauer von mindestens zehn Jahren als Familienheim nutzt. Im Gegensatz zum Erwerb durch Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerschaften ist die Steuerbefreiung bei einem Erwerb durch ein Kind auf maximal 200 qm Wohnfläche begrenzt. Das FG Köln hat die Frage beantwortet, ob die Steuerbefreiung auch für eine zweite Wohnung, die als Familienheim genutzt wird, in Anspruch genommen werden kann, wenn die erste Wohnung kleiner als 200 qm ist ( NWB DAAAH-15758).
I. Mehrere Familienheime im Nachlass
[i]Zwei selbständige WohneinheitenIm Streitfall hatte ein Sohn von seiner Mutter ein Mehrfamilienhaus geerbt, das teilweise fremdvermietet war. Zwei Wohnungen waren von seinen Eltern und ihm, nach dem Tod des Vaters von seiner Mutter und ihm selbst genutzt worden. Beide Wohnungen waren mit Wohnräumen, einer Küche und einem Bad ausgestattet und über ein außerhalb der Wohnung liegendes Treppenhaus, das auch von den anderen im Haus wohnenden Mietparteien genutzt...