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BMF 03.04.2019 IV C 5 - S 2411/11/10002, BBK 12/2019 S. 568

Steuerrecht | BMF: Kein Steuerabzug bei Google-Werbung

Das BMF gibt Entwarnung: Unternehmer, die an Google oder andere Suchmaschinen Geld für Werbung oder für eine Platzierung bei den Suchergebnissen zahlen, müssen keine Abzugsteuer i. H. von 15 % nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG einbehalten, anmelden und abführen.

Nach dem BMF handelt es sich weder um ein Entgelt für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung [i]Keine Rechteüberlassung i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG noch um ein Entgelt für die Nutzung technischer Erfahrungen und Kenntnisse u. Ä. i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Hinweis:

Aufgrund des BMF-Schreibens entfällt auch die Gefahr einer Haftung nach § 73g EStDV.

Das [i]Platzierungsentgelt bei Google und Bannerwerbung BMF-Schreiben gilt für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen wie Google, in Vermittlungsplattformen, für Werbung in sog. sozialen Medien, für Bannerwerbung sowie für vergleichbare sonstige Werbung im Internet....

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