Online-Nachricht - Dienstag, 28.05.2019

Umsatzsteuer | Beurteilung von platzierungsabhängigen Preisgeldern (BMF)

Das BMF hat den UStAE bezüglich der Grundsätze der und - V R 21/16 geändert ().

Der UStAE wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 24 angefügt:

      „(24) Die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen, Pokerturnieren, sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen und Ähnlichem) stellt nur dann eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgelder oder platzierungsunabhängige Preisgelder). Eine Staffelung der Vergütung ist insoweit unschädlich. Platzierungsabhängige Preisgelder des Veranstalters stellen kein Entgelt für die Teilnahme an einem Wettbewerb dar, da sie nicht für die Teilnahme gezahlt werden, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (vgl. , Baštová, sowie und v. - V R 21/16).“

    2. Nach dem neuen Absatz 24 wird folgender Absatz 25 angefügt:

      „(25) Die sonstige Leistung der Veranstalter von Glücksspielen (Automatenaufsteller, Spielbankbetreiber etc.) besteht in der Zulassung zum Spiel gegen Gewinnchance; der Einsatz der Spieler steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des Spiels und ist daher entgeltliche Gegenleistung für die Teilnahme.“

  2. Abschnitt 12.2 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist auf Entgelte anzuwenden, die dem Unternehmer platzierungsunabhängig für die Teilnahme an solchen Leistungsprüfungen zufließen (z.B. Antrittsgelder), insbesondere auf Zahlungen, die den Prämien im Sinne des Abschnitts 12.3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 entsprechen, sowie platzierungsunabhängige Preisgelder; zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 24.“

  3. Abschnitt 12.3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

    „Züchterprämien, wenn sie ausnahmsweise umsatzsteuerrechtlich Leistungsentgelte darstellen (vgl. , BStBl 1970 II S. 111, und v. , V R 94/68, BStBl II S. 730); zur Nichtsteuerbarkeit vgl. Abschnitt 10.2 Abs. 7 Satz 7;“

Hinweis:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabhängiger Preisgelder für die Teilnahme an einem vor dem stattfindenden Wettbewerb bzw. einer vor dem durchgeführten Tierleistungsprüfung einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-15886