BVerfG Urteil v. - 1 BvQ 46/19

Ablehnung des Erlasses einer eA: Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Eilantrag der Partei "Der III. Weg" gegen die Entfernung von Wahlplakaten

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Instanzenzug: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 3 B 136/19 Beschlussvorgehend VG Chemnitz Az: 7 L 271/19 Beschluss

Gründe

1Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1744/10 -, juris, Rn. 1).

2Das Antragsvorbringen muss es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, das Vorliegen der sich aus § 32 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom - 2 BvQ 36/08 -, juris).

3Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht nicht.

4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190524.1bvq004619

Fundstelle(n):
WAAAH-15863