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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 6 V 2290/17

Gesetze: EStG § 34c; AO § 8; GG Art. 3

Erlass bei ausländischen Einkünften nach § 34 c Abs. 5 EStG – Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

Leitsatz

  1. „Volkswirtschaftliche Gründe” im Sinne des § 34c Abs. 5 EStG liegen nur dann vor, wenn die Steuerbegünstigung der deutschen Außenwirtschaft und deren Konkurrenzfähigkeit dient, z.B. bei der Förderung von Kapitalinvestitionen deutscher Investoren im Ausland, um diese bei Konkurrenzsituationen mit Wettbewerbern im Ausland zu unterstützen.

  2. Der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 34c Abs. 5 EStG basierende Auslandstätigkeitserlass (ATE) stellt eine Verwaltungsanweisung dar, durch welche die Finanzverwaltung ihr Ermessen gebunden hat, so dass der Steuerpflichtige, soweit die Voraussetzungen des ATE vorliegen, auf den Erlass der Billigkeitsmaßnahme vertrauen kann (Ermessensreduzierung auf Null).

  3. Die Anwendung des über § 34c Abs. 5 EStG anwendbaren ATE nur auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

  4. Die steuerliche Bevorzugung bestimmter Auslandstätigkeiten wird von dem Gesichtspunkt der Förderung bestimmter Bereiche der Volkswirtschaft getragen, der auch aus verfassungsrechtlicher Sicht neben die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze tritt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 33
DStRE 2019 S. 1072 Nr. 17
DStZ 2018 S. 777 Nr. 21
TAAAH-15757

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 05.07.2018 - 6 V 2290/17

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