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FG Münster Urteil v. - 6 K 2185/17 E EFG 2019 S. 958 Nr. 12

Gesetze: DBA Schweiz Art. 24; KonSVerCHEV § 19; DBA Schweiz Art. 15 Abs. 4

Doppelbesteuerungsabkommen

Leitender Angestellter i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz

Leitsatz

1) Zur Beurteilung der Frage, ab wann ein Stpfl. als leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz anzusehen ist, ist auf den Beginn der Tätigkeit abzustellen und nicht auf die erst nachfolgende Handelsregistereintragung der Kollektiv-Prokura in das Schweizerische Handelsregister.

2) § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEF) ist dahingehend auszulegen, dass dieser nur die Zugehörigkeit zu dem in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz genannten Personenkreis bestimmt, nicht aber den Zeitpunkt des Beginns der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2019 S. 1305 Nr. 21
EFG 2019 S. 958 Nr. 12
EStB 2019 S. 514 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 14/2019 S. 547
PIStB 2019 S. 186 Nr. 7
JAAAH-15756

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FG Münster, Urteil v. 21.03.2019 - 6 K 2185/17 E

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