Gebäude als Berichtigungsobjekt bei Verwendung
nach Baufortschritt
Leitsatz
Werden
einzelne Gebäudeteile eines in den Jahren 2006 bis 2008 errichteten
und insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes zu unterschiedlichen
Zeitpunkten fertig gestellt und die fertigen Gebäudeteile vor der
Fertigstellung der übrigen bereits für die Erzielung von Umsätzen
verwendet, so ist bei einer Vorsteuerberichtigung aufgrund Änderung
der Flächenverhältnisse für die Verwendung auf das gesamte Gebäude
als Berichtigungsobjekt abzustellen (entgegen Abschnitt 15a.3 Absatz
2 Satz 1 UStAE).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 1/2020 S. 7 DStR 2019 S. 9 Nr. 33 DStRE 2019 S. 1022 Nr. 16 EFG 2019 S. 1144 Nr. 13 GStB 2019 S. 429 Nr. 12 KÖSDI 2019 S. 21353 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2019 S. 2692 UR 2019 S. 704 Nr. 18 UStB 2019 S. 234 Nr. 8 LAAAH-15751
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.04.2019 - 6 K 1630/16
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