Online-Nachricht - Mittwoch, 22.05.2019

Verfahrensrecht | Keine Erstattung der Branntweinsteuer (BFH)

Keine Erstattung einer Branntweinsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen, die nach § 153 Abs. 3 BranntwMonG deshalb entstanden ist, weil der Inhaber einer allgemeinen Verwendungserlaubnis vergällten Branntwein an andere Erlaubnisinhaber abgegeben hat (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin verwendete auf ihrem Betriebsgelände mit 1 % Methylethylketon (MEK) vergällten Branntwein zu Untersuchungs- und Reinigungszwecken im Rahmen einer allgemeinen Verwendungserlaubnis nach § 44 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Branntweinsteuerverordnung (BrStV). Sie gab an die auf ihrem Betriebsgelände ansässigen Firmen A-GmbH und B-GmbH vergällten Branntwein ab. Das Hauptzollamt setzte gegen die Klägerin Branntweinsteuer fest. Die Klägerin habe keine Erlaubnis gehabt, an die A-GmbH und die B-GmbH vergällten Branntwein abzugeben. Daher sei die Branntweinsteuer nach § 153 Abs. 3 Branntweinmonopolgesetz entstanden. Hiergegen eingelegte Einsprüche und die nachfolgende Klage blieben erfolglos. 2014 beantragte die Klägerin die Erstattung der Branntweinsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen. Der gegen die Ablehnung der Erstattung eingelegte Einspruch und die nachfolgende Klage blieben ebenfalls erfolglos.

Der BFH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen:

  • Die Entstehung der Branntweinsteuer durch Abgabe des vergällten Branntweins an die A-GmbH und die B-GmbH erweist sich nicht als sachlich unbillig.

  • Die begehrte Erstattung der Branntweinsteuer nach § 227 AO scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift atypische Einzelfälle erfassen soll, nicht aber Fälle der Steuerentstehung, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt.

  • Vorliegend handelt es sich nicht um einen atypischen Sonderfall, sondern um den vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten Fall einer Verwendung außerhalb der begünstigten Zwecke durch Abgabe an Dritte.

  • Im Rahmen der allgemeinen Verwendungserlaubnis nach § 44 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BrStV war es der Klägerin lediglich erlaubt, den vergällten Branntwein auf ihrem Betriebsgelände zu lagern und ihn zu den in § 152 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG genannten Zwecken steuerfrei zu verwenden. Nicht von der Erlaubnis erfasst war die Abgabe vergällter Erzeugnisse an andere Verwender.

  • Bei einer unerlaubten Abgabe liegt nicht lediglich ein Verstoß gegen Formvorschriften vor.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-15441