BGH Beschluss v. - 5 StR 152/19

Instanzenzug: Az: XX

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Adhäsionsausspruchs. Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:

„Die Adhäsionsentscheidung kann nur teilweise Bestand haben. Der Angeklagte hat die von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Ansprüche gemäß § 406 Abs. 2 StPO anerkannt (vgl. UA S. 3, 32; Protokollband Bl. 20). Freilich entbindet sein in der Hauptverhandlung erklärtes Anerkenntnis das Tatgericht nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Senat, Beschluss vom - 5 StR 53/19, juris Rdnr. 3). Ausgehend hiervon ist die Feststellung, dass der Angeklagte sich verpflichtet, der Adhäsionsklägerin auch sämtliche bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden aus den zur Aburteilung gelangten Taten zu ersetzen, rechtsfehlerhaft. Insoweit mangelt es der Feststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. , StraFo 2017, 196). Weder durch die Urteilsfeststellungen noch durch die den Adhäsionsantrag begründenden Schriftsätze (Sonderband Adhäsion Bl. 1 bis 8, 11 bis 18) wird belegt, welche über die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche hinausgehenden Schäden bereits entstanden sind und weshalb die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 365/17, juris Rdnr. 3; und vom - 3 StR 542/16, juris Rdnr. 8).

3Dem tritt der Senat bei und ändert den Adhäsionsausspruch entsprechend ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR152.19.0

Fundstelle(n):
CAAAH-15407