BGH Beschluss v. - 4 StR 39/19

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 46 KLs 19/18

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre“ und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Mit seiner auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt - gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zugunsten des nicht revidierenden Mitangeklagten - zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. c) und d) der Urteilsgründe; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Nach den Feststellungen erfolgte die Aufzucht der Marihuanapflanzen in der Plantage zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen. Bei dieser Sachlage erfüllt der Anbau bereits den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und geht als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur , BGHSt 58, 99, 101; Beschluss vom - 4 StR 318/18 Rn. 2; vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 121 mwN).

3Der Angeklagte hat sich damit lediglich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Der Senat lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln entfallen. Die Schuldspruchänderung, die nach § 357 Satz 1 StPO auch auf den wegen derselben Tat verurteilten, nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken ist, lässt die jeweiligen Strafaussprüche unberührt.

4Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:100419B4STR39.19.0

Fundstelle(n):
NAAAH-15396