Online-Nachricht - Dienstag, 21.05.2019

Verfahrensrecht | Drohende Verjährung von Steuerdelikten (hib)

Die Bundesregierung erwartet, dass die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über bestimmte Arten von Einkommen und Vermögen für das Jahr 2014 aus dem EU-Ausland erhaltenen Daten frühestens mit Ablauf des verjähren könnten.

Dies erklärt sie in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/10083) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/9570), in der sie auch zu Details einer möglichen Verjährung Stellung nimmt.

Insgesamt sind 2014 im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über bestimmte Arten von Einkommen und Vermögen ("EARL") rund eine Million Datensätze mit einem Einkommen von 8,1 Milliarden Euro und einem Vermögen von 41,6 Milliarden Euro dem BZSt von den EU-Mitgliedstaaten übermittelt worden. Im Jahr 2015 waren es ebenfalls rund eine Million Datensätze (Einkommen rd. 8,4 Milliarden Euro, Vermögen rund 37,1 Milliarden Euro), 2016 rund 1,2 Milliarden Datensätze (Einkommen rd. 8,6 Milliarden Euro, Vermögen rund 48 Milliarden Euro) und 2017 rund 0,6 Millionen Datensätze Einkommen rd. 6,9 Milliarden Euro, Vermögen rund 61,7 Milliarden Euro).

Die Weiterleitung der EARL-Kontrollmitteilungen für das Meldejahr 2014 ist nach Regierungsangaben planmäßig Ende März 2019 gestartet. Bisher wurden rund 1 Million Kontrollmitteilungen für das Meldejahr 2014 an die Länder in 2019 weitergeleitet.

Die Regierung geht davon aus, dass nicht alle EARL- und FATCA-Datensätze des Besteuerungszeitraums 2014 der regulären Festsetzungsfrist (d.h. vier Jahre Festsetzungsfrist plus ein Jahr Anlaufhemmung wegen der Steuererklärungspflicht) unterliegen:

Zum einen sei die bis zu drei Jahre dauernde Anlaufhemmung des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AO in Fällen einer späteren Abgabe oder auch der Nichtabgabe der Steuererklärung zu beachten. Bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen könne davon ausgegangen werden, dass die mit den sogenannten Fristenerlassen eingeräumte Verlängerung der Steuererklärungsfristen auch weitgehend ausgeschöpft wurde.

Am hätten im Bundesschnitt nur rd. 68 Prozent der Einkommensteuererklärungen der im allgemeinen Veranlagungsbereich geführten Steuerpflichtigen vorgelegen, wobei die Quote der steuerlich Beratenen bei lediglich 58 Prozent gelegen habe. Hierdurch werde in vielen Fällen die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des oder noch später eintreten.

Quelle und weitere Infos: BT-Drucks. 19/10083 v. 13.5.2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-15356