Der Kläger ist nach eigener Darstellung ein Verbraucherschutzverein, der im Bereich des "grauen Kapitalmarktes" tätig ist. Er wurde 2002 von drei Kaufleuten, einer Rechtsanwaltsgehilfin und fünf Rechtsanwälten gegründet und hat seinen Sitz seit 2010 in C. , anfangs unter derselben Adresse wie die Kanzlei der Rechtsanwälte T. und Partner (im Folgenden: Kanzlei T. ). Gründungsmitglieder waren: Q. B. , O. B1. , V. K. , P. N. , M. O1. , U. O2. , Dr. X. T. , M1. T1. und Q. T2. . Die Gründungsmitglieder Q. B. , O. B1. , U. O2. und Dr. X. T. sowie V. K. gehörten bzw. gehören der Kanzlei T. an, die sich ausweislich ihrer Internetpräsentation auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat, und auch mit der regelmäßigen Beratung des Klägers wirbt. M. O1. ist Vorstand der B2. AG, die geschlossene Immobilienfonds verwaltet, und der W. W1. AG, die Hausverwaltung durchführt.
Fundstelle(n): WM 2018 S. 1309 Nr. 28 ZAAAH-15353
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.04.2018 - 4 A 1621/14
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