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Hebung von badwill-Milliardengewinnen?
Bei einem Unternehmenszusammenschluss von Deutscher Bank und Commerzbank könnte der buchungstechnisch entstehende badwill im IFRS-Konzernabschluss pauschal als Milliardenertrag vereinnahmt werden. Hier stellt sich die Frage, ob damit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage des Konzerns vermittelt wird.
Contra
Unterschreitet der Ertragswert eines Unternehmens den Zeitwert des Nettovermögens, liegt ein (originärer) negativer goodwill vor. Beruht dieser „badwill“ auf negativen Nettosynergiepotenzialen, dann bietet es sich aus ökonomischer Sicht an, das Unternehmen zu zerschlagen und die „Substanz“ zu veräußern. Zum Rechnungslegungsproblem wird der badwill spätestens dann, wenn ein Unternehmenserwerb stattfindet (vgl. Haaker, IFRS – Irrtümer, Widersprüche und unerwünschte Konsequenzen, 2014, S. 205 f.). Ein somit bilanziell entstehender negativer (derivativer) goodwill wird nach IFRS völlig unsachgemäß behandelt. Werden bei Unternehmenserwerben Kaufpreise unterhalb des Zeitwerts des erworbenen Nettovermögens entrichtet, wird – nach nochmaliger Überprüfung der Kaufpreisallokation (IFRS 3.36) – die Differenz sofort ertragswirksam vereinnahmt (IFRS 3.34 i. V. mit.32). Hierbei wi...