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Steuerfreie Rücklage für Veräußerungsgewinne
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I. Sachverhalt
In 1983 übertrug F seinen landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich auf seine Tochter O. Zuvor (1980) hatte F aus der Veräußerung von Betriebsgrundstücken einen Veräußerungsgewinn erzielt; dieser wurde nicht erklärt. Nach einer Bp behandelte das FA die Grundstücksveräußerung als betrieblichen Vorgang, zog jedoch auf Antrag des F einen gleichhohen Betrag nach § 6c EStG ab, so daß der Veräußerungsgewinn zunächst neutralisiert wurde. Später fand eine Bp auch bei O statt, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Dabei stellte das FA sich auf den Standpunkt, die Rücklage sei nach Ablauf der Reinvestitionsfrist zum gewinnerhöhend aufzulösen. Der Auflösungsbetrag wurde je zur Hälfte bei den Einkünften aus LuF der Jahre 1982 und 1983 erfaßt. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
II. Entscheidung des BFH
1. Der Bildung der Rücklage im Jahre 1984 habe nicht entgegengestanden, daß die Reinvestitionsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Bei Gewinnermittlung durch BV-Vergleich übe der Stpfl. das Wahlrecht nach § 6b EStG aus, indem er in seiner Bilanz eine Rücklage bilde oder davon absehe. Habe er zunächst von der Rücklagenbildung abgesehen, könne dies doch...