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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 396/14 EFG 2019 S. 1228 Nr. 14

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, HGB § 230

Gewinnfeststellung bei atypisch stiller Beteiligung einer AG am Gewerbe einer GmbH

verdeckte Gewinnausschüttung als selbständiger Feststellungsgegenstand

Abführung des „ganzen Gewinns” im Sinne von § 14 Abs. 1 KStG

Leitsatz

1. Beteiligt sich eine AG atypisch still am Gewerbe einer GmbH, sind für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts (der GmbH) und dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen und auf die Beteiligten aufzuteilen.

2. Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 KStG kann selbständig anfechtbarer Gegenstand der Gewinnfeststellung bei einer Personengesellschaft sein.

3. Eine Kapitalgesellschaft, an der eine stille Beteiligung besteht und die daher vertraglich verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinns an den stillen Gesellschafter abzuführen, kann nicht ihren ganzen Gewinn an einen Organträger abführen und daher nicht Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1228 Nr. 14
GmbHR 2019 S. 796 Nr. 14
YAAAH-15203

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 05.09.2018 - 1 K 396/14

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