1. Beteiligt sich eine AG atypisch still am Gewerbe einer GmbH, sind für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges
Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts (der GmbH) und
dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen und auf die Beteiligten aufzuteilen.
2. Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 KStG kann selbständig anfechtbarer Gegenstand der Gewinnfeststellung
bei einer Personengesellschaft sein.
3. Eine Kapitalgesellschaft, an der eine stille Beteiligung besteht und die daher vertraglich verpflichtet ist, einen Teil
ihres Gewinns an den stillen Gesellschafter abzuführen, kann nicht ihren ganzen Gewinn an einen Organträger abführen und daher
nicht Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1228 Nr. 14 GmbHR 2019 S. 796 Nr. 14 YAAAH-15203
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 05.09.2018 - 1 K 396/14
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