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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1353/16 EFG 2019 S. 841 Nr. 11

Gesetze: BranntwMonG § 141, BranntwMonG § 143 Abs. 1, BranntwMonG § 142 Abs. 2, BranntwMonG § 142 Abs. 3, EWGRL 12/92 Art. 6, EWGRL 12/92 Art. 20, ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, FGO § 102, AO § 44, AO § 5

Entziehung branntweinsteuerpflichtiger Waren aus dem Steueraussetzungsverfahren

Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern

Verwirkung des Steueranspruchs aufgrund unangemessener Dauer des Einspruchsverfahrens

Leitsatz

1. Von einer Entziehung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Steueraussetzungsverfahren ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ware durch die Unregelmäßigkeit der Steueraufsicht vorenthalten wird. Wann das der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls (hier: Transport der Erzeugnisse offenkundig entgegen der Ausfuhranmeldung ohne Eröffnung eines innergemeinschaftlichen Versandverfahrens).

2. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Steuerschuld verpflichtet, liegt die Frage, gegen welche(n) Gesamtschuldner die Abgaben festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung muss grundsätzlich spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden; bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens ist allenfalls eine Ergänzung der Begründung möglich.

3. Dauert das Einspruchsverfahren mehr als 19 Jahre, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar wäre, ist allein aufgrund des Zeitmoments von der Verwirkung des Steueranspruchs auszugehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 841 Nr. 11
PStR 2019 S. 255 Nr. 11
OAAAH-15160

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.03.2019 - 1 K 1353/16

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