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NWB Nr. 6 vom Seite 499 Fach 3 Seite 9267

Gewinnrealisierung

von Dr. Arno Bordewin, Richter am Bundesfinanzhof, München

I. Gewinnermittlung

Als Einkünfte ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7g EStG) zu erfassen. Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 EStG grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen (BV) am Schluß des Wirtschaftsjahrs (Wj) und dem BV am Schluß des vorangegangenen Wj, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EStG darf der Gewinn als Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ermittelt werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 EStG wird ergänzt durch § 5 EStG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, für den Schluß des Wj das BV anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) anzusetzen ist.

Die handelsrechtliche Gewinnermittlung wird entsprechend dem Vorsichtsgrundsatz dadurch gekennzeichnet, daß Gewinn grundsätzlich nur dann als solcher erfaßt werden darf, wenn er realisiert (verwirklicht) ist: ”Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind” (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Über § 5 Abs. 1 EStG gilt dieser Grundsatz auch für die steuerrec...

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