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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme

Aufwendungen einer Organgesellschaft fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG

Prof. Dr. Lars Micker

[i]Briese, Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Grundlagen NWB WAAAE-85847 Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG fallen, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind ( NWB KAAAH-11888).

I. Streit um Gewinnauswirkung einer Haftungsrückstellung

[i]Körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einer GmbH und einer AGIm vom BFH entschiedenen Fall bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einer GmbH als Organgesellschaft und einer AG als Organträgerin. Das für die AG zuständige Finanzamt teilte der GmbH im Jahr 2009 mit, dass es beabsichtige, sie für Körperschaftsteuerschulden der AG gem. § 73 AO in Haftung zu nehmen. Nach dieser Vorschrift haftet die Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für die die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Ein Haftungsbescheid erging im Jahr 2010. Vor diesem Hintergrund hatte die GmbH bereits im Jahr 2009 eine Rückstellung wegen der drohenden Haftungsinanspruchnahme gebildet. Im Anschluss an eine Außenprüfung rechnete die Finanzverwaltung den zurückgestellten Betrag gem. § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell dem Gewinn der Klägerin wieder hinzu. Das ...

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