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NWB Nr. 41 vom Seite 3401 Fach 3 Seite 9147

Vorkostenabzug (§ 10e Abs. 6 EStG) bei vorausgezahlten Schuldzinsen und bei Damnum

von Arnold Obermeier, Richter am FG, Herrsching

- , X R 26/92 und X R 30/92 -

I. Sachverhalte und Problemstellungen

1. Vorausgezahlte Schuldzinsen (X R 30/92)

Die Kl. erwarben durch notariellen Vertrag vom ein Einfamilienhaus, das sie vom an zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Vor Bezug der Wohnung zahlten die Kl. Schuldzinsen für den Zeitraum vom 31. 3. bis in Höhe von 4 597,18 DM.

Streitig war, ob diese Schuldzinsen in voller Höhe oder nur insoweit als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar sind, als sie wirtschaftlich auf die Zeit vor Bezug entfallen (1 182,13 DM = 26/91 von 4 597,18 DM abzüglich 10 % für das beruflich genutzte Arbeitszimmer).

2. Zahlung des Damnums vor Bezug (X R 26/92)

Der Kl. erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom ein Einfamilienhaus, das am übergeben wurde; zu diesem Zeitpunkt war auch der Kaufpreis fällig. Am zogen die Kl. in das Einfamilienhaus ein. Zur Finanzierung des Kaufpreises und der im Jahr 1988 aufgewendeten nachträglichen Herstellungskosten nahm der Kl. von der Kreissparkasse, bei der er Mitglied des Vorstandes ist, mit Vertrag vom 25. 5. 1988 ein Darlehen über 140 000 DM und mit Vertr...

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Vorkostenabzug (§ 10e Abs. 6 EStG) bei vorausgezahlten Schuldzinsen und bei Damnum

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